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Günter E. Völker 0-4.0.1.1-05.09.1

Sillenstede , den 25.03.2010
Osterpiep 4
Tel. 04423/6798
Fax 04423/985553


Amtsgericht Cloppenburg
Burgstraße 9
49661 Cloppenburg

Az. 18 Cs 742 Js 49724/07

Einstellung des Verfahrens

In der Strafsache
gegen Günter E. V ö l k e r wegen angeblicher "Beleidigung unbekannter Richter" wird das
Gericht aufgefordert, das
Strafverfahren unverzüglich einzustellen

sowie die Kosten des Verfahrens nebst notwendiger Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Dem Verfahren ermangelt es jeglicher Verfahrensvoraussetzung. Es wird durchgängig widerrechtlich gesetzlos geführt.

Grund:

Nach erfolgter Akteneinsichtnahme ergibt sich folgende Rechts- und Sachlage:

Dem Verfahren ermangelt es von Anfang an jeglicher förmlicher und sachlicher Rechtsgrundlage

Im einzelnen wir hierzu ausgeführt:

1.)

Eine Beleidigung nach §185 StGB kann nur "auf Antrag" verfolgt werden [§194 (1) StGB].

2.)

Den Strafantrag kann nur stellen

a) der Verletzte (Beleidigte) selbst [ §§ 70(1) StGB, 374 (1) Ziff.2 StPO] oder

b) der "Dienstvorgesetzte" [ §194 (3) Satz 1 StGB ] , wenn die Beleidigung gegen einen "Amtsträger" begangen wurde.

3a.)

Bei Berufsrichtern ist antragsberechtigter "Dienstvorgesetzter" i.S. §194 (3) StGB derjenige, welcher die "Dienstaufsicht" über die Richter führt [ §77a (2) StGB ].

3b.)

Dienstaufsicht über die Richter der Amtsgerichte in Niedersachsen führt der Präsident des jeweiligen Landgerichts [ § 10 (1) Ziff.2 Ausführungsgesetz (Nds.) zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG)].

4a.)

Für die Einleitung und Durchführung des hier anhängigen Verfahrens wegen angeblicher " Beleidigung unbekannter Richter" bedurfte es somit zwingend gesetzlicher Strafanträge

1.) der "unbekannten beleidigten" Richter selbst oder

2.) des Präsidenten des Landgerichts Oldenburg

Diese ausschließlich Berechtigten haben jedoch Strafanträge nicht gestellt

4b.)

Soweit der Direktor des Amtsgerichts Cloppenburg "Strafantrag" gestellt hat, wäre er hinsichtlich angeblich beleidigter Richter gem. §194(3) i.V.m. den §§ 77a (2) StGB und 10 (1) Ziff.2 AGGVG (Nds.) dazu nicht befugt gewesen. Die Befugnis lag ausschließlich beim Präsidenten des Landgerichts Oldenburg.

Tatsächlich hat der Direktor des Amtsgerichts CLP, Thomas Cloppenburg, jedoch auch gar keinen Strafantrag als befugter Dienstvorgesetzter gem. §194(3) StGB gestellt, sondern einen solchen lediglich vorgetäuscht:

Er hat deshalb auch folgerichtig weder angegeben, gegen wen er und aus welchem Grunde in welcher amtlichen Eigenschaft seinen "pseudo Strafantrag" gestellt hat. Der "Antrag" stellt daher ein "kurios-rechtliches Nullum" dar, nicht aber einen gesetzmäßigen "Strafantrag" nach §194(3) StGB:

Der so genannte " Strafantrag" des Direktors des Amtsgerichts Cloppenburg vom 05.09.07 bestand im übrigen lediglich aus drei Worten:

"Ich stelle Strafantrag"

Anlage 1

5.)

Dem Verfahren ermangelt es somit vollständig der förmlichen Voraussetzungen wegen jeglichen Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Strafanträge

6.)

Des weiteren sind die lt. Anklage vorgeblich "beleidigten Richter" . bisher weder bekannt noch sind sie überhaupt benannt worden. Es fehlen in dem Beleidigungsverfahren somit die "Beleidigten" als Objekte der strafbaren Beleidigung.

7.)

Dem Verfahren fehlen damit auch die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen

8.)

Tatverlauf der illegalen Strafverfolgung:

8a.)

Unter dem 24.07.07 wurde persönlich - privat der "Cloppenburger Korruptionsbrief" an einen Bediensteten des AG Cloppenburg gerichtet nebst Kenntnisgabe an den Direktor des Amtsgerichts Cloppenburg.

Anlage 2

8b.)

Dieses Schriftstück wurde durch den Amtsgerichtsdirektor erst 3 Wochen nach Kenntniserhalt unter dem 16.08.07 an die Staatsanwaltschaft in Oldenburg hingegeben mit der lapidaren Formulierung : "Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Bitte um Prüfung, ob strafrechtliche Schritte einzuleiten sind."

Anlage 3

8c.)

Der insoweit seinerzeit einschlägig tätige Staatsanwalt Robert Bondzio, jetzt Richter am Landgericht Oldenburg, leitete sodann mit Verfügung vom 29.08.07 das Strafverfahren ein, indem er in ein Formblatt mit einem Katalog aller in Frage kommender Straftaten lediglich in die Spalte "Andere" das Wort "Beleidigung" einsetzte.

Anlage 4

8d.)

Dieses aus einem einzigen Wort bestehende "Ermittlungsergebnis" sandte er alsdann, ebenfalls unter dem 29.08.07 "Dem Direktor des Amtsgerichts Cloppenburg mit der Bitte um Mitteilung, ob "Strafantrag gestellt wird", zu (gegen wen und warum ließ er aus).

Anlage 5

8e.)

Daraufhin teilte der Direktor des Amtsgerichts Cloppenburg, Thomas Cloppenburg, unter dem 05.09.07 der Staatsanwaltschaft das umfangreiche Cloppenburger "Antrags-Nullum in drei Worten" mit: " Ich stelle Strafantrag" (gegen wen, warum und in welcher Eigenschaft, ließ er wieder offen).

Anlage 1

8f.)

Aufgrund dieses so genannten "Strafantrags" gesellte sich nunmehr die Cloppenburger Amtsrichterin Hildegard Wurmbach-Svatek zu der Gruppe hinzu und drechselte offenbar recht fantasiebegabt die seltsame Story von den "beleidigten Richtern" zurecht mit vielen Punkten und Klammern wie: (…), (…),(…), um diese als Grundlage für den sonderbaren "Coppenburger lStrafbefehl" vom 15.11.2007 zu verwenden.

Anlage 6

9.)

Abschließend wird klargestellt

Wenn kein Beleidigter vorhanden ist, kann sinnigerweise auch kein Strafverfahren wegen Beleidigung geführt werden. Darüber hinaus kann ein Antragsdelikt auch nicht verfolgt werden, wenn kein Antrag gestellt worden ist, wie im hier anhängigen Verfahren.

Vorsorglich wird deshalb darauf hingewiesen, daß nach Erhalt der Kenntnis vorgenannter Sach- und Rechtslage durch das Gericht ein Weiterführen des Verfahrens ( auch durch sachwidrige Verzögerung einer Entscheidung) den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger erfüllen dürfte und somit den Tatbestand eines Verbrechens gem.§344(1) i.V.m. §12(1) StGB.

10.)

Im übrigen ist zu beachten, daß das Verfahren aktenausweislich durch den Direktor des Amtsgerichts Cloppenburg, Thomas Cloppenburg, inszeniert wurde, der seinerseits im Verdacht steht, zugunsten der LzO illegale Zwangsvollstreckungen und -enteignungen durch Anwendung nicht zuständigen und ungültigen NS-Verbrechensrechts §16 II LzO-Gesetz vom 03.07.1933 zu decken in offenbarer Bandenabsprache mit der 6. Ziv.Kammer des LG Oldenburg, Richter Paul Vogt, der Richterin Stephanie Schöneborn und dem Richter Günter König. Die Rechtsbeuge- und Zwangsvollstreckungsverbrechen werden offensichtlich bandenmäßig insoweit betrieben, als beim Amtsgericht Cloppenburg die 3er-Gruppe Amtsgerichtsdirektor Thomas Cloppenburg, Richter Hubert Tolksdorf und Rechtspfleger Heinrich Temmen gemeinsam mit der Landessparkasse zu Oldenburg (LzO) Grund und Boden sowie alle Vermögenswerte durch Nichtanwendung der für die LzO einschlägigen Vollstreckungsnormen §§ 1,6,58,61 und 62 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) vom 2.6.1982 und somit völlig gesetzlos zwangsenteignen, und die Gruppe Vogdt der 6. Ziv.Kammer des LG Oldenburg diese gesetzlosen Enteignungen regelmäßig als "legal" erkennt - ohne Begründung dafür, weshalb für die Oldenburger Sparkasse "LzO" das NS-Sondervollstreckungsrecht aus 1933 gelten soll und nicht das Nds. Vollstreckungsrecht für die LzO von heute, worauf sich dann wiederum die Gruppe Cloppenburg beruft.

Durch Amtsrichter Georg Fuhrmann beim AG Oldenburg wurde im Verfahren 23 Cs 451 Js 49825/07 wörtlich festgestellt: " Wenn einschlägige gültige Normen nicht angewandt werden, könne von "Rechtsbeugeverbrechen" gesprochen werden. Die kriminellen Gruppen wenden, stillschweigend oder in Absprache aufeinander abgestimmt, die einschlägig für die LzO geltenden Vollstreckungsnormen des NVwVG beharrlich und methodisch nicht an. Es kann daher bezüglich ihres Tuns von "Rechtsbeugeverbrechen" gesprochen werden.

Die vorgenannten Gruppenmitglieder werden durch Generalstaatsanwalt Horst Rudolf Finger und seinen Vertreter Oberstaatsanwalt Rolf Dieter Snakker absolut immun gestellt, so da sie uneingeschränkt im selbstgeschaffenen rechtsfreien Raum operieren und von den drei Niedersächsischen Schlüsselressorts Staatskanzlei (Min.Präs.Christian Wulff-Rechtsanwalt-), Justizministerium (Justizmininster Bernd Busemann-Notar) und Finanzministerium (Finanzminister Hartmut Möllring - Ex-Richter und Staatsanwalt-) regierungskriminell gedeckt werden.

Generalstaatsanwalt Horst Rudolf Finger, Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg i.O., macht zwischenzeitlich mit dem Geldinstitut Landessparkasse zu Oldenburg (LzO) gemeinsame Sache, indem er mit dieser "Firma" zusammen die "gemeinnützige Oldenburger Bürgerstiftung" gegründet hat, und in deren Vorstand er zweckmäßigerweise gleich selbst mit drinsitzt.

Anlage 7

Demgemäß werden im Bereich des Oberlandesgerichts Oldenburg alle Strafanzeigen gegen die an den Vollstreckungsverbrechen beteiligten Richtern, Staatsanwälten , Rechtspflegern und Notaren nicht mehr verfolgt. Es ergehen ausnahmslos formularmäßig einheitliche Einstellungsverfügungen annähernd gleichen Inhalts: "Ich habe geprüft und konnte nichts finden. Das Verfahren wurde ohne weitere Ermittlungen eingestellt". Weitere Begründungen sind in der Einstellungs-Gebetsmühle regelmäßig scheinbar nicht gespeichert.

Der Herr Vater des den vorgetäuschten Antrag zur Anzettelung des illegalen Verfahrens stellenden Amtsgerichtsdirektors Cloppenburg war nach dessen, des Direktors, eigenem Bekunden, vormals ebenfalls "Generalstaatsanwalt" in Oldenburg.

Das hier anhängige Verfahren ist daher auch willkürlich ins Werk gesetzt mit dem ersichtlich sachfremden Zweck, durch Einschüchterung der Vollstreckungsopfer oder ihrer Beistände zu versuchen, das schwerkriminelle Netzwerk zwischen Justizangehörigen und der Landessparkasse ( LzO) nachhaltig zu decken.

Das gesamte Verfahren ist daher erkennbar willkürlich und absolut gesetzlos inszeniert. Es entbehrt jeglicher förmlicher Voraussetzungen, da keine Strafanträge vorliegen, und es ermangelt ihm darüber hinaus auch jeder sachlich-rechtlichen Grundlage, weil bereits schon seit Einleitung des Strafverfahrens kein "Beleidigter " vorhanden war, und ein solcher auch bis heute nicht aufgetaucht ist.

Letztendlich wird das Verfahren auch aus vorerwähnten sachfremden Absichten geführt (Decken der illegalen Vollstreckungsorganisation zwischen Landessparkasse zu Oldenburg und Justiz- sowie Regierungsmitgliedern) nebst Einschüchterung der Bevölkerung - und insoweit auch in offener Rechtsbeugeabsicht [§§ 339, 12(1) StGB].

Es ist deshalb insbesondere im Hinblick auf §344 StGB sofort einzustellen

Günter E. V ö l k e r


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